Auftragsverarbeitung

Der Vertrag, den Ihr Datenschutz­beauftragter verlangt.

Sobald wir an Ihren Systemen arbeiten, verarbeiten wir personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag. Dafür brauchen Sie einen Vertrag nach Art. 28 DSGVO — ohne ihn ist Ihre Compliance unvollständig, nicht unsere. Hier steht er im Wortlaut, vorab und ohne Anfrage. Sie können ihn lesen, prüfen und in Ihre Akte legen, bevor Sie etwas kaufen.

Wer hier mit wem etwas vereinbart.

Die Parteien

Auftragsverarbeiter ist Masters of Code, Dirk Morgenroth, Pfarrer-Josef-Panzer-Straße 33, 96123 Litzendorf. Die vollständigen Pflichtangaben stehen im Impressum.

Verantwortlicher im Sinne der DSGVO sind Sie als Auftraggeber. Sie entscheiden über Zweck und Mittel der Verarbeitung; wir handeln ausschließlich auf Ihre Weisung.

Sind Sie selbst Auftragsverarbeiter — etwa als Systemhaus, Agentur oder Wiederverkäufer, der für eigene Kunden arbeitet —, gilt dieser Vertrag entsprechend: Verantwortlicher ist dann Ihr Endkunde, Sie sind Auftragsverarbeiter, und wir werden für Sie als weiterer Auftragsverarbeiter nach Art. 28 Abs. 4 DSGVO tätig. Sie sichern uns zu, dass Ihr Vertrag mit dem Endkunden Sie zum Einsatz weiterer Auftragsverarbeiter berechtigt und dass Sie die dort vorgesehene Genehmigung oder Anzeige erledigt haben. Weisungen erteilen Sie; Weisungen Ihres Endkunden erreichen uns ausschließlich über Sie. Unsere Pflichten aus diesem Vertrag gelten dabei unverändert — insbesondere die Meldung einer Datenschutzverletzung binnen 24 Stunden nach Kenntnis, die Unterstützung bei Betroffenenrechten und die Rückgabe und Löschung nach Vertragsende — und wir erfüllen sie Ihnen gegenüber, damit Sie sie Ihrem Endkunden gegenüber erfüllen können. Ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen uns und Ihrem Endkunden entsteht dadurch nicht.

Dieser Vertrag ergänzt den jeweiligen Hauptvertrag über Softwareentwicklung, Beratung, Wartung oder Betrieb. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten daneben fort; bei Widersprüchen in Fragen des Datenschutzes geht dieser Vertrag vor.

Datenschutzkontakt. Anfragen zum Datenschutz richten Sie an die im Impressum genannte Anschrift, zu Händen des Inhabers. Dort laufen Weisungen, Meldungen und Auskunftsersuchen zusammen.

Ein Datenschutzbeauftragter ist nicht benannt. Im Haus sind vier Personen beschäftigt — der Inhaber und drei Angestellte. Die Schwelle des § 38 Abs. 1 BDSG — in der Regel mindestens zwanzig ständig mit automatisierter Verarbeitung beschäftigte Personen — ist damit nicht erreicht. Diese Einordnung ist anwaltlich bestätigt.

Gegenstand und Dauer.

§ 1

(1) Gegenstand ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, die der Auftragnehmer im Rahmen des Hauptvertrags für den Auftraggeber ausführt. Der Umfang ergibt sich aus dem Hauptvertrag und aus § 2 und § 3 dieses Vertrags.

(2) Der Vertrag beginnt mit dem Hauptvertrag und endet mit ihm. Er kann nicht gesondert gekündigt werden, solange der Hauptvertrag läuft — sonst stünde die Verarbeitung ohne Grundlage da.

(3) Die Pflichten zur Vertraulichkeit (§ 6) und zur Löschung oder Rückgabe (§ 12) bestehen über das Vertragsende hinaus fort.

(4) Eine Verarbeitung vor Ort beim Auftraggeber findet nicht statt. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen ausschließlich remote; das ist im Hauptvertrag so vereinbart und für die Bewertung der Zugriffswege erheblich.

Art und Zweck der Verarbeitung.

§ 2

(1) Zweck ist die Erbringung der im Hauptvertrag vereinbarten Leistung. Eigene Zwecke verfolgt der Auftragnehmer mit den Daten des Auftraggebers nicht.

(2) Die Verarbeitung umfasst typischerweise:

  • Entwicklung, Anpassung und Fehlersuche an Anwendungen, die Daten des Auftraggebers verarbeiten
  • Einrichtung, Migration und Pflege von Datenbanken
  • Prüfung und Behebung von Störungen im laufenden Betrieb
  • Aufnahme von Anforderungen, Erstellung von Lasten- und Pflichtenheft
  • Betrieb und Wartung, soweit dieser gesondert beauftragt ist

(3) Nicht Gegenstand sind Profilbildung, Auswertung zu eigenen Zwecken, Weitergabe an Dritte außerhalb von § 8 und jede Nutzung der Daten für Werbung.

(4) Die Verarbeitung findet in Deutschland statt. Eine Übermittlung in ein Drittland erfolgt nur im Rahmen von § 8 und nur auf einer dort genannten Grundlage.

Art der Daten und Kategorien betroffener Personen.

§ 3

(1) Welche Daten im konkreten Projekt berührt werden, hängt von Ihrem System ab. Die folgende Übersicht nennt die Kategorien, die in unseren Projekten vorkommen; für den Einzelfall wird sie vor Beginn gemeinsam ausgefüllt und als Anlage beigefügt.

Art der Daten Beispiele Betroffene Personen
Stammdaten Name, Anschrift, Kundennummer Kunden und Interessenten des Auftraggebers
Kontaktdaten dienstliche E-Mail, Telefonnummer Beschäftigte und Ansprechpartner des Auftraggebers
Vertrags- und Abrechnungsdaten Aufträge, Positionen, Beträge, Zahlungsstatus Kunden und Lieferanten des Auftraggebers
Nutzungs- und Protokolldaten Anmeldungen, Zeitstempel, Fehlerprotokolle Anwender der betreuten Systeme
Inhaltsdaten Dokumente, Nachrichten, Freitextfelder alle vorgenannten Gruppen

(2) Besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO — etwa Gesundheits-, Gewerkschafts- oder biometrische Daten — sind nicht Gegenstand dieses Vertrags. Sollen sie verarbeitet werden, ist das vorher in Textform zu vereinbaren; der Auftragnehmer kann dafür zusätzliche Maßnahmen verlangen oder die Verarbeitung ablehnen.

(3) Verbindlich ist die Anlage 1, nicht die Übersicht. Anlage 1 hält je Projekt fest, welche Datenarten, welche Betroffenenkreise und welche Verarbeitungsorte tatsächlich berührt sind. Sie wird vor Beginn der Verarbeitung ausgefüllt, von beiden Seiten in Textform bestätigt und geht der Übersicht in Absatz 1 vor. Die Übersicht oben ist eine Aufzählung möglicher Fälle; die Vereinbarung für Ihr Projekt ist die Anlage.

Echte Daten oder anonymisierte — Ihre Wahl.

§ 4

(1) In der Entwicklung arbeiten wir wahlweise mit echten Daten oder mit anonymisierten beziehungsweise künstlich erzeugten Daten. Der Auftraggeber entscheidet, was gilt; die Entscheidung wird vor Beginn in Textform festgehalten.

(2) Wir empfehlen den anonymisierten Weg. Er ist die einzige Variante, bei der ein Fehler in der Entwicklungsumgebung kein Datenschutzvorfall werden kann. Was nicht da ist, kann nicht abfließen.

(3) Entscheidet sich der Auftraggeber für echte Daten, gelten dafür dieselben Maßnahmen wie für das Produktivsystem (§ 7). Ein Abzug aus dem Produktivbestand wird nur auf ausdrückliche Weisung erstellt, auf das fachlich Erforderliche begrenzt und nach Abschluss der Arbeiten gelöscht.

(4) Unabhängig von dieser Wahl gilt die Grenze aus § 9: In KI-gestützte Werkzeuge gehen keine Produktionsdaten.

(5) Der Regelfall sind echte Daten. Das sagen wir offen, statt es stillschweigend so zu handhaben. Bevor damit gearbeitet wird, fragen wir den Auftraggeber ausdrücklich — von uns aus, ohne dass er danach fragen muss. Er kann stattdessen anonymisierte oder künstlich erzeugte Daten verlangen; dann wird so gearbeitet. Ohne diese Rückfrage beginnt keine Arbeit an echten Beständen.

Weisungsbindung.

§ 5

(1) Der Auftragnehmer verarbeitet die Daten ausschließlich auf dokumentierte Weisung des Auftraggebers. Das gilt auch für eine Übermittlung in ein Drittland, soweit ihn nicht das Recht der Union oder eines Mitgliedstaats dazu verpflichtet; in diesem Fall teilt er die rechtliche Anforderung vor der Verarbeitung mit, sofern das Gesetz das nicht verbietet.

(2) Weisungen ergehen in Textform. Mündlich erteilte Weisungen sind unverzüglich in Textform zu bestätigen. Der Hauptvertrag selbst ist die erste und umfassendste Weisung.

(3) Der Auftragnehmer widerspricht. Hält er eine Weisung für einen Verstoß gegen die DSGVO oder gegen andere Datenschutzvorschriften, teilt er das unverzüglich mit und darf die Ausführung bis zur Bestätigung durch den Auftraggeber aussetzen (Art. 28 Abs. 3 Satz 3 DSGVO).

(4) Wer Weisungen erteilen darf. Auf Seiten des Auftragnehmers ist das der Inhaber; Weisungen erreichen ihn unter der im Impressum genannten Anschrift. Der Auftraggeber benennt vor Beginn der Verarbeitung in Textform, wer auf seiner Seite weisungsberechtigt ist, und teilt Änderungen unverzüglich mit. Solange er niemanden benennt, gilt als weisungsberechtigt, wer den Hauptvertrag unterzeichnet hat.

Vertraulichkeit — die Mannschaft.

§ 6

(1) Der Auftragnehmer setzt nur Personen ein, die zur Vertraulichkeit verpflichtet sind oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, und die mit den einschlägigen Datenschutzvorschriften vertraut gemacht wurden. Die Verpflichtung besteht über das Ende der Tätigkeit hinaus fort.

(2) Diese Pflicht erfasst jede Person, die für den Auftragnehmer arbeitet. Das Haus zählt einundzwanzig Personen; vier davon sind im Haus beschäftigt, der Inhaber und drei Angestellte. Auftragnehmer ist allein der Inhaber; wie die Mannschaft an ihn gebunden ist, regelt er intern. Jede Person ist schriftlich auf Vertraulichkeit und das Datengeheimnis verpflichtet, und zwar so, dass die Verpflichtung inhaltlich nicht hinter diesem Vertrag zurückbleibt.

(3) Der Auftragnehmer beschränkt den Zugriff auf die Personen, die ihn für die jeweilige Aufgabe brauchen. Wer nicht an Ihrem Projekt arbeitet, bekommt keinen Zugang zu Ihren Daten.

(4) Alle eingesetzten Personen arbeiten remote. Die dafür geltenden technischen Maßnahmen — Zugangsschutz, verschlüsselte Datenträger, Zwei-Faktor-Anmeldung — stehen unter Schutzmaßnahmen.

(5) Die ganze Mannschaft arbeitet innerhalb der EU. Durch sie findet keine Übermittlung in ein Drittland statt; die Drittlandsfrage stellt sich nur bei den Dienstleistern nach § 8 Absatz 5.

(6) Namen der Mannschaft nennt der Auftragnehmer nicht — weder öffentlich noch dem Auftraggeber, auch nicht in Verträgen oder Geheimhaltungsvereinbarungen. Nach außen tritt allein der Inhaber auf. Der Grund ist wirtschaftlich, nicht datenschutzrechtlich: Eine Namensliste ist eine Abwerbeliste. Wechselt innerhalb einer Rolle die Person, bleiben Rolle und Pflichten, wie sie sind; eine Mitteilung darüber gibt es nicht.

Maßnahmen nach Art. 32.

§ 7

(1) Der Auftragnehmer trifft die nach Art. 32 DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen. Sie sind vollständig und mit Belegen beschrieben unter Technische und organisatorische Maßnahmen und sind Bestandteil dieses Vertrags.

(2) Der Kern in Stichworten:

  • Verschlüsselte Übertragung, erzwungenes HTTPS, gehärtete Server-Zugänge
  • Datenbankzugriff ohne Kennwortkonto, Rechte auf das Nötige begrenzt
  • Zugangsdaten getrennt von Anwendung und Quelltext
  • Zwei-Faktor-Anmeldung, verschlüsselte Datenträger, geregelte Sicherungen
  • Protokollierung und Begrenzung der Zugriffsversuche

(3) Die Maßnahmen dürfen fortgeschrieben werden, solange das Schutzniveau nicht sinkt. Wesentliche Änderungen werden dem Auftraggeber mitgeteilt.

(4) Der Auftragnehmer behauptet keine Zertifizierung. Was hier steht, ist nachprüfbar eingerichtet — ein Zertifikat ersetzt die Prüfung ohnehin nicht.

Unterauftragnehmer und Ihr Widerspruchsrecht.

§ 8

(1) Der Auftraggeber erteilt eine allgemeine Genehmigung zum Einsatz weiterer Auftragsverarbeiter. Wer das heute ist, steht vollständig und mit Sitz, Zweck und Drittlandsbezug unter Unterauftragnehmer. Diese Liste ist Bestandteil dieses Vertrags.

(2) Beabsichtigte Änderungen werden vorher mitgeteilt. Der Wechsel oder die Aufnahme eines Unterauftragnehmers wird dem Auftraggeber dreißig Tage vorher per E-Mail an die von ihm hinterlegte Adresse angekündigt. Er kann innerhalb von vierzehn Tagen ab Zugang formlos in Textform widersprechen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

(3) Widerspricht der Auftraggeber, arbeiten wir ohne den betroffenen Dienstleister weiter, soweit uns das mit zumutbarem Aufwand möglich ist. Ist es das nicht, kann jede Seite den davon betroffenen Teil des Vertrags mit einer Frist von einem Monat kündigen. Bereits erbrachte Leistungen werden abgerechnet.

(4) Der Auftragnehmer verpflichtet jeden Unterauftragnehmer auf dieselben Pflichten, die ihn selbst treffen, und haftet dem Auftraggeber für dessen Verhalten wie für eigenes.

(5) Drittland. Soweit ein Unterauftragnehmer außerhalb der EU verarbeitet, sind die Standardvertragsklauseln der EU-Kommission Grundlage der Übermittlung. Das betrifft heute den Sprachmodellanbieter für den Kalkulator dieser Website (Anthropic, PBC), den Zahlungsdienstleister (Stripe Payments Europe Ltd.) und den Anbieter der Video- und Teams-Termine (Microsoft Ireland Operations Limited); Hosting und Mailversand (STRATO GmbH) liegen in Deutschland. Einzelheiten nennt die Datenschutzerklärung.

(6) Die Verträge liegen unterzeichnet vor — mit dem Hoster (STRATO GmbH), mit dem Sprachmodellanbieter (Anthropic, PBC) und mit dem Zahlungsdienstleister (Stripe Payments Europe Ltd.). Sie sind nicht bloß Teil deren Geschäftsbedingungen, sondern als Auftragsverarbeitungsverträge geschlossen.

(7) Beim Sprachmodell gilt Zero Data Retention. Mit dem Anbieter ist vereinbart, dass Ein- und Ausgaben nicht gespeichert werden. Was durch den Kalkulator läuft, bleibt dort nicht liegen.

KI-gestützte Werkzeuge.

§ 9

(1) Der Auftragnehmer setzt KI-gestützte Werkzeuge ein, insbesondere zur Erstellung, Prüfung und Fehlersuche von Quelltext. Er sagt das, obwohl ihn dazu niemand verpflichtet.

(2) Die Grenze lautet: Quelltext ja, Produktionsdaten nie. Eingegeben werden ausschließlich Quelltext, technische Beschreibungen und Fehlermeldungen ohne Personenbezug. Nicht eingegeben werden Produktionsdaten, Datenbankauszüge, Protokolldateien mit Personenbezug, Zugangsdaten sowie personenbezogene Daten des Auftraggebers oder seiner Kunden.

(3) Jedes ausgelieferte Ergebnis wird von einer natürlichen Person geprüft, verstanden und verantwortet. Der Einsatz eines Werkzeugs begründet keine Haftungserleichterung.

(4) Der Auftraggeber kann den Einsatz für sein Projekt in Textform ausschließen. Der Ausschluss ist vor Beginn zu erklären und lässt die vereinbarten Preise unberührt. Ausführlich: Verantwortung.

Unterstützung bei Betroffenenrechten.

§ 10

(1) Wendet sich eine betroffene Person mit einem Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- oder Übertragbarkeitsverlangen an den Auftragnehmer, beantwortet er es nicht selbst. Er leitet es unverzüglich an den Auftraggeber weiter — der Verantwortliche antwortet, nicht der Verarbeiter.

(2) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei, seiner Pflicht zur Beantwortung nachzukommen: durch Auskunft über die verarbeiteten Daten, durch Auszüge in einem gängigen Format und durch Berichtigung, Löschung oder Einschränkung auf Weisung.

(3) Der Auftragnehmer wirkt an Datenschutz-Folgenabschätzungen (Art. 35) und an einer vorherigen Konsultation der Aufsichtsbehörde (Art. 36) mit, soweit die Verarbeitung bei ihm liegt.

(4) Diese Unterstützung ist im Preis enthalten, solange es um Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung einzelner Datensätze geht und wir sie mit vertretbarem Aufwand aus den laufenden Systemen holen können. Die Zuarbeit erfolgt binnen fünf Werktagen nach Eingang des Verlangens — damit der Auftraggeber seine Monatsfrist nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO hält und nicht auf uns warten muss.

(5) Umfangreichere Zuarbeit — Sonderauswertungen, Rekonstruktion aus Sicherungen — rechnen wir nach Aufwand zum vereinbarten Satz ab. Wir kündigen sie vorher an; ohne diese Ankündigung entsteht keine Vergütungspflicht.

Unterstützung bei Meldepflichten.

§ 11

(1) Der Auftragnehmer meldet dem Auftraggeber jede Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich nach Bekanntwerden — auch den bloßen Verdacht. Die Meldung geht an die im Hauptvertrag benannte Stelle des Auftraggebers, nicht an die Aufsichtsbehörde: Die Meldung nach Art. 33 DSGVO obliegt dem Verantwortlichen.

(2) Die Meldung enthält, soweit bekannt:

  • was geschehen ist, wann es bemerkt wurde und seit wann es andauert
  • welche Datenarten und wie viele Betroffene berührt sind
  • die wahrscheinlichen Folgen
  • die bereits ergriffenen und die vorgeschlagenen Gegenmaßnahmen
  • eine Kontaktstelle für Rückfragen

(3) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Meldung an die Aufsichtsbehörde (Art. 33) und bei der Benachrichtigung der Betroffenen (Art. 34). Er dokumentiert den Vorfall und stellt die Dokumentation zur Verfügung.

(4) Kein Alleingang. Der Auftragnehmer unterrichtet ohne Abstimmung mit dem Auftraggeber weder Betroffene noch Behörden noch die Öffentlichkeit, soweit er dazu nicht selbst verpflichtet ist.

(5) Die Erstmeldung geht spätestens 24 Stunden nach Kenntnis heraus. Das ist keine Auslegung von „unverzüglich", sondern eine Zahl: Der Auftraggeber hat gegenüber der Aufsichtsbehörde selbst nur 72 Stunden, und was später kommt, nützt ihm nichts. Fehlen zu diesem Zeitpunkt noch Angaben aus Absatz 2, wird gemeldet, was bekannt ist; der Rest wird nachgereicht, sobald er feststeht.

Rückgabe und Löschung nach Vertragsende.

§ 12

(1) Nach Abschluss der Arbeiten gibt der Auftragnehmer alle personenbezogenen Daten nach Wahl des Auftraggebers zurück oder löscht sie und löscht vorhandene Kopien, sofern keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Der Auftraggeber trifft diese Wahl in Textform.

(2) Ihre Daten und Unterlagen bekommen Sie jederzeit heraus — nicht erst am Ende. Anforderungen, Lastenheft, Pflichtenheft, Fahrplan, Protokolle und Ihre eigenen Inhalte: ohne Begründung, ohne Frist, ohne Gebühr. Eine Zusammenarbeit, aus der man nicht herauskommt, ist eine Abhängigkeit.

(3) Der Quellcode geht nach Zahlung und Abnahme an Sie, vorher nicht. Das ist keine Zurückbehaltung von Daten, sondern die Gegenseite des Festpreises: Wir tragen das Schätzrisiko, Sie zahlen nach Lieferung und Abnahme. Die Rechtefolge steht in den Geschäftsbedingungen.

(4) Im Notfall auch vorher. Fällt der Auftragnehmer aus, erhält der Auftraggeber den bis dahin geschriebenen Quellcode samt Dokumentation — ohne Rücksicht auf Absatz 3.

(5) Der Knopf dafür steht in Mission Control (seit dem 17. September 2026). Der Auftraggeber fordert dort mit einem Klick an; die Herausgabe selbst stellt ein Mensch zusammen — dafür steht die Frist in Absatz 8. Eine formlose Nachricht genügt weiterhin.

(6) Die Löschung wird auf Verlangen in Textform bestätigt.

(7) Was herausgegeben wird und in welchem Format. Herausgegeben werden alle Projektunterlagen — Lastenheft, Pflichtenheft, Fahrplan, Protokolle, Schriftverkehr — und alle vom Auftraggeber eingebrachten Daten. Dokumente als PDF und als Markdown, Daten als CSV oder JSON, alles zusammen als ZIP-Archiv. Der Quellcode wird im Regelfall nach vollständiger Zahlung und Abnahme (Absatz 3) als Git-Ablage mit vollständiger Historie übergeben.

(8) Weg und Frist. Angefordert wird über die Schaltfläche aus Absatz 5 oder formlos über das Kontaktformular oder per E-Mail. Die Herausgabe erfolgt über einen zeitlich begrenzten Downloadlink, binnen fünf Werktagen nach Eingang der Anforderung.

(9) Der Notfall aus Absatz 4, genau definiert. Er liegt vor, wenn der Auftragnehmer seine Leistung länger als dreißig zusammenhängende Kalendertage nicht erbringt und auf zwei schriftliche Aufforderungen im Abstand von je sieben Tagen nicht antwortet. Der Auftraggeber stellt das in Textform an die Anschrift im Impressum fest. Er erhält dann auf Verlangen den bis dahin geschriebenen Quellcode samt Dokumentation, unabhängig vom Zahlungsstand.

Nachweise und Kontrollrechte.

§ 13

(1) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber alle Informationen zur Verfügung, die zum Nachweis der Einhaltung der Pflichten aus Art. 28 DSGVO erforderlich sind, und ermöglicht Überprüfungen einschließlich Inspektionen.

(2) Der Nachweis wird in dieser Reihenfolge geführt: durch die öffentlich einsehbaren Schutzmaßnahmen und die Unterauftragnehmerliste, durch schriftliche Auskunft auf konkrete Fragen, und — wenn das nicht genügt — durch eine Prüfung vor Ort oder aus der Ferne.

(3) Eine Prüfung wird mit angemessener Frist angekündigt, findet zu den üblichen Geschäftszeiten statt und darf den Betrieb nicht unangemessen stören. Prüfer, die Wettbewerber des Auftragnehmers sind, können abgelehnt werden; jeder Prüfer ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(4) Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich über Kontrollen und Maßnahmen einer Aufsichtsbehörde, soweit sie diesen Vertrag betreffen.

(5) Der Auftragnehmer unterhält eine Vermögensschadenhaftpflicht über 1 Mio. € je Versicherungsjahr (einfach maximiert) und eine Betriebshaftpflicht über 3 Mio. € pauschal für Personen- und Sachschäden, bestehend seit dem 16. September 2026. Selbstbehalt beim Vermögensschaden 2.500 €, Geltungsbereich weltweit mit Ausnahme der USA und Kanadas. Eine Bestätigung des Versicherers legt der Auftragnehmer auf Anfrage vor. Woran ein Ausfall des Hauses nicht hängt, steht unter Die Manufaktur.

(6) Häufigkeit, Ankündigung, Kosten. Eine über Unterlagen und schriftliche Auskunft hinausgehende Prüfung findet einmal je Kalenderjahr statt, dreißig Tage vorher angekündigt, während der Geschäftszeiten und auf Kosten des Auftraggebers. Bei konkretem Anlass — Datenschutzverletzung, behördliche Anordnung — auch kurzfristig und außerhalb dieses Rhythmus.

(7) Es gibt kein Bürogebäude zu besichtigen. Alle arbeiten remote. Eine Prüfung „vor Ort" heißt hier deshalb: Einsicht in die Dokumentation, Vorführung der Systeme per Fernzugriff und beim Hoster die von diesem bereitgestellten Nachweise. Wer eine Begehung erwartet, soll das vorher wissen und nicht erst am Termin.

(8) Ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 Abs. 2 DSGVO liegt vor. Es ist die Grundlage der Auskunft nach Absatz 1 und wird fortgeschrieben.

Schlussbestimmungen.

§ 14

(1) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.

(2) Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die Parteien ersetzen die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, die dem Zweck am nächsten kommt.

(3) Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Bamberg, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist — wie in den Geschäftsbedingungen.

(4) Dieser Vertrag richtet sich, wie das gesamte Angebot, ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB.

Stand.

Fassung

Fassung vom 20. September 2026, mit unserem Rechtsanwalt abgestimmt. Eine unterzeichnete Ausfertigung erhalten Sie auf Anfrage über Kontakt.