AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für alle Verträge über Softwareentwicklung, Beratung und Betrieb zwischen der Masters of Code, Dirk Morgenroth, und ihren Auftraggebern. Ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese Bedingungen gelten für alle Verträge über Softwareentwicklung, Beratung, Wartung und Betrieb zwischen der Masters of Code, Inhaber Dirk Morgenroth, Pfarrer-Josef-Panzer-Straße 33, 96123 Litzendorf (nachfolgend „Auftragnehmer") und dem Auftraggeber.

(2) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) kommen nicht zustande. Der Auftraggeber bestätigt seine Unternehmereigenschaft im Bestellvorgang.

(3) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Darstellung der Leistungen auf dieser Website ist kein bindendes Angebot. Das gilt insbesondere für die Ausgabe des Kalkulators: Sie ist eine unverbindliche Ersteinschätzung und kein Angebot im Rechtssinne (§ 145 BGB).

(2) Mit dem Absenden der Bestellung gibt der Auftraggeber ein verbindliches Angebot ab. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftragnehmer die Bestellung in Textform bestätigt oder mit der Ausführung beginnt.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Umfang und Beschaffenheit ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Produkts und der Auftragsbestätigung. Angaben zu Laufzeiten und Terminen sind Planwerte, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

(2) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen ausschließlich remote. Eine Tätigkeit vor Ort ist nicht geschuldet.

(3) Der Auftragnehmer darf Unterauftragnehmer einsetzen und setzt bei der Erstellung KI-gestützte Werkzeuge ein. Einzelheiten und die Grenzen dieses Einsatzes sind unter Verantwortung beschrieben; der Auftraggeber kann dem vor Auftragsbeginn widersprechen.

(4) Bei Wartungsverträgen im Abonnement ist die beim jeweiligen Abo genannte Reaktionszeit verbindlich zugesagt. Überschreitet der Auftragnehmer sie, schreibt er dem Auftraggeber eine Monatsgebühr des betroffenen Abonnements gut; je Kalendermonat wird höchstens eine solche Gutschrift erteilt. Zugesagt ist die Reaktion, nicht die Behebung. Für Stundenkontingente ohne Abonnement gilt diese Regelung nicht.

(5) Stundenkontingente und die stundenbasierten Pakete der 42er-Linie sind Dienstverträge. Geschuldet ist die vereinbarte Tätigkeit, nicht ein bestimmter Erfolg; eine Abnahme findet nicht statt, und eine Werkgewährleistung nach § 8 besteht nicht. Festpreisprojekte sind Werkverträge mit Abnahme nach § 6 und Gewährleistung nach § 8.

(6) Wählt der Auftraggeber für einen Auftrag die Option „Handarbeit“, setzt der Auftragnehmer für diesen Auftrag bei der Erstellung von Quellcode, Tests und Dokumentation keine KI-gestützten Werkzeuge ein. Nicht erfasst sind Kommunikation und Verwaltung, insbesondere Chat, E-Mail und Mission Control. Hat der Auftragsgegenstand selbst KI-Funktionen, bleibt deren Anbindung Teil der Leistung. Der Aufschlag beträgt 50 % des Projektpreises; er gilt nicht für Stundenkontingente und nicht für die Produkte der 42er-Linie.

§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt rechtzeitig die Informationen, Zugänge und Ansprechpartner bereit, die zur Leistungserbringung erforderlich sind, und nach eigener Wahl Test- oder Echtdaten. Vor der Arbeit mit Echtbeständen fragt der Auftragnehmer ausdrücklich nach; Einzelheiten regelt § 4 des Vertrags zur Auftragsverarbeitung. Verzögert sich die Leistung, weil eine Mitwirkung ausbleibt, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend.

§ 5 Preise und Zahlung

(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Sofern nicht anders vereinbart, werden 50 % des Auftragswerts bei Auftragserteilung und der Rest nach Abnahme fällig. Einzelne Produkte sind vorab in voller Höhe zu zahlen; das ist beim jeweiligen Produkt und im Warenkorb ausgewiesen.

(3) Ab einem Auftragswert von 20.000 € netto, ohne die vorab in voller Höhe zu zahlenden Produkte, gilt abweichend von Absatz 2: Die Anzahlung beträgt 20 % des Auftragswerts, mindestens 10.000 €. Der Rest wird in Tranchen von höchstens 10.000 € gezahlt, bei einem Auftragswert über 100.000 € von höchstens 10 % des Auftragswerts. Jede Tranche wird mit Erreichen eines im Pflichtenheft oder in der Auftragsbestätigung festgelegten Meilensteins fällig, nicht zu einem Kalenderdatum; die letzte Tranche wird nach Abnahme fällig.

(4) Die Zahlungsabwicklung erfolgt über einen Zahlungsdienstleister. Rechnungen sind ohne Abzug sofort fällig.

(5) Der Auftraggeber kann zu einem laufenden Festpreisprojekt zusätzliche Leistungen dazubuchen (Nachbuchung), etwa zusätzliche Köpfe auf noch nicht begonnene Abschnitte des Fahrplans, um die Fertigstellung vorzuziehen. Der Preis der Nachbuchung wird ihm vor der Buchung genannt. Er erhöht den Auftragswert und wird abweichend von den Absätzen 2 und 3 sofort fällig; Anzahlung, Tranchen und Restzahlung bleiben unverändert. Bis zum Eingang der Zahlung kann der Auftraggeber die Nachbuchung kostenfrei zurücknehmen. Mit dem Zahlungseingang wird die nachgebuchte Leistung Vertragsbestandteil, und der Fahrplan wird entsprechend angepasst; eine Rücknahme ist dann ausgeschlossen. Die mit der Nachbuchung genannte frühere Abnahmewoche ist der angepasste Plan; verbindliche Termine ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Für Produkte der 42er-Linie (§ 5a) ist eine Nachbuchung nicht vorgesehen.

§ 5a Die 42er-Linie

(1) Für die als 42er-Linie gekennzeichneten Produkte gilt abweichend von § 5 Abs. 2: Der Preis ist vorab in voller Höhe fällig. Für Pilot 42 gilt stattdessen § 5 Abs. 3.

(2) Die Besetzung bestimmt der Auftragnehmer; eine Rollenanforderung, eine vorzeitige Freistellung und Turbo sind ausgeschlossen. Ausgenommen ist die Wahl einer Rolle oder eines Avatars aus einem Trumpf-Gewinn.

(3) Der Auftragnehmer beginnt binnen 42 Tagen nach Kauf. Auf Wunsch des Auftraggebers wird der Beginn einmalig um bis zu 42 Tage verschoben. Ausgenommen sind Pilot 42, dessen Termine in der Auftragsbestätigung stehen, und Always On 42, dessen Stunden binnen zwölf Monaten abgerufen werden.

(4) Für 42x42 gilt zusätzlich: Die Leistung kann einmal je Auftraggeber und nur als erster Auftrag bezogen werden. Der Auftraggeber kann binnen 42 Tagen ab Übergabe des Arbeitsstands die Erstattung verlangen, solange keine Teile der Leistung produktiv eingesetzt werden; mit dem Produktiveinsatz erlischt der Anspruch auf Erstattung. Mit der Erstattung erlischt das Nutzungsrecht am übergebenen Arbeitsstand.

§ 6 Abnahme

(1) Werkleistungen sind nach Fertigstellung abzunehmen. Der Auftraggeber prüft die Leistung innerhalb von zehn Werktagen und erklärt die Abnahme oder benennt die Mängel in Textform.

(2) Nimmt der Auftraggeber die Leistung produktiv in Betrieb, gilt sie als abgenommen.

(3) Nach Fertigstellung fordert der Auftragnehmer den Auftraggeber zur Abnahme auf und setzt ihm dafür eine Frist von zehn Werktagen. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt die Leistung als abgenommen.

§ 7 Rechte am Arbeitsergebnis

(1) Mit vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den eigens für ihn erstellten Arbeitsergebnissen einschließlich des Quellcodes.

(2) An allgemeinen Bausteinen, Werkzeugen und Vorlagen, die der Auftragnehmer projektübergreifend einsetzt, verbleiben die Rechte beim Auftragnehmer; der Auftraggeber erhält daran ein Nutzungsrecht im Umfang des Vertragszwecks.

(3) Rechte Dritter an eingesetzter Fremdsoftware bleiben unberührt; deren Lizenzbedingungen gelten vorrangig.

(4) Setzt der Auftraggeber die Arbeitsergebnisse für eigene Kunden ein — etwa als Systemhaus oder Agentur —, darf er die Nutzungsrechte nach Absatz 1 und 2 auf diese Kunden übertragen und ihnen Unterlizenzen einräumen. Einer weiteren Zustimmung des Auftragnehmers bedarf es dafür nicht.

§ 7a Systemhäuser, Agenturen und Wiederverkäufer

(1) Dieser Abschnitt gilt, wenn der Auftraggeber Systemhaus, Agentur oder sonstiger Wiederverkäufer ist.

(2) Der Auftragnehmer nimmt zu Endkunden des Auftraggebers, die er im Rahmen eines Auftrags kennenlernt, keinen eigenen Kontakt auf und beantwortet Anfragen dieser Endkunden nicht am Auftraggeber vorbei.

(3) Der Auftragnehmer bewirbt diese Endkunden nicht und schließt mit ihnen keine eigenen Verträge über Leistungen, die Gegenstand des Auftrags waren. Das gilt für die Dauer der Zusammenarbeit und vierundzwanzig Monate darüber hinaus.

(4) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Absatz 2 oder 3 zahlt der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 €.

(5) Eine Geheimhaltungsvereinbarung legt der Auftragnehmer auf Anforderung vorunterschrieben vor.

(6) Der Auftraggeber wirbt Personen, die auf Seiten des Auftragnehmers an einem Auftrag mitgewirkt haben, nicht ab und beschäftigt sie weder unmittelbar noch über Dritte. Das gilt für die Dauer der Zusammenarbeit und vierundzwanzig Monate darüber hinaus. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung zahlt der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 €. Unberührt bleibt die Einstellung einer Person, die sich von sich aus auf eine öffentlich ausgeschriebene Stelle bewirbt.

§ 8 Gewährleistung

(1) Für Werkleistungen gilt die gesetzliche Gewährleistung mit einer Frist von zwölf Monaten ab Abnahme. § 634a Abs. 3 BGB bleibt unberührt.

(2) Der Auftragnehmer beseitigt Mängel nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung.

§ 9 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

(3) Für Datenverlust haftet der Auftragnehmer nur bis zu dem Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber zur Wiederherstellung entstanden wäre.

§ 10 Vertraulichkeit

Beide Seiten behandeln alle als vertraulich gekennzeichneten oder erkennbar vertraulichen Informationen der jeweils anderen Seite vertraulich und verwenden sie nur für den Vertragszweck. Die Pflicht besteht über das Vertragsende hinaus fort.

§ 11 Datenschutz

Wie personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht in der Datenschutzerklärung. Verarbeitet der Auftragnehmer im Auftrag personenbezogene Daten des Auftraggebers, schließen die Parteien zuvor einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.

§ 12 Referenznennung

Der Auftragnehmer nennt den Auftraggeber nicht als Referenz.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist Bamberg, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

Stand

Fassung vom 24. September 2026, mit unserem Rechtsanwalt abgestimmt.